Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dr.-Ing. Daniela Bleh (HavaintoTech), Reutebergstr. 29, 89081 Ulm
(im Folgenden als HavaintoTech bezeichnet)
Telefon: +49 160 4148736
www.havainto-tech.de 
www.daniela-bleh.de
info@havainto-tech.de 
 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Wir schließen Verträge nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ab. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Dieses Dokument kann ausgedruckt, gespeichert oder als PDF-Datei heruntergeladen werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsgegenstand 

(1) HavaintoTech entwickelt maßgeschneiderte Software und Beratung im Bereich System-Entwicklung für den Kunden. 

(2) Gegenstand des Vertrages ist die vertraglich vereinbarte Leistung mit ihrer konkreten Leistungsspezifikation, die entweder vom Kunden vorgegeben oder von den Parteien gemeinsam erarbeitet wird. Die Anforderungen an HavaintoTech werden in einem Lasten/Pflichtenheft schriftlich fixiert. Fehlerhafte Angaben durch den Kunden liegen in Verantwortung des Kunden.

(3) Erfolgt die Leistungserbringung abschnittsweise, kann sie nach jedem abgeschlossenen Leistungsabschnitt enden. 

(4) Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird HavaintoTech den Kunden herüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag mit HavaintoTech kommt zustande durch ein Angebot durch HavaintoTech an den Kunden auf Grundlage einer vorher besprochenen Leistungsspezifikation und die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden. 

§ 4 Zusammenarbeit und Zeitplan

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Der Kunde unterstützt HavaintoTech bei der Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen, insbesondere das rechtzeitige Zur Verfügung stellen von Informationen, Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit erforderlich. 

(2) Die Parteien werden jeweils einen Zeitplan für die Erstellung der Software schriftlich vereinbaren. 

(3) Leistungsverzögerungen werden durch HavaintoTech angezeigt. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (Z.B. Streik, Aussperrungen allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) und Umstände im Einflussbereich des Kunden hat HavaintoTech nicht zu vertreten. 

§ 5 Freigaben

(1) Der Kunde hat nach Meldung der Fertigstellung der auf einen Zeitabschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachung diese unverzüglich zu prüfen und HavaintoTech etwaige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen. 

(2) Erhebt der Kunde innerhalb von 2 Wochen keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. 

§ 6 Übergabe und Nutzungsrechte

(1) HavaintoTech übergibt bei Softwareentwicklung dem Kunden die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsabschnitte bzw. der fertigen Software und wird diese beim Kunden installieren und parametrisieren.

(3) Mit der Installation der Software übergibt HavaintoTech dem Kunden auch den dokumentierten Quellcode, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird. 

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird individualrechtlich vereinbart.

(5) Soweit Beratung zur Systementwicklung oder eine Tätigkeit als Freelancer vereinbart wurde, wird HavaintoTech etwaige Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielweise Arbeitspapiere oder -präsentationen dem Kunden laufend übergeben, spätestens jedoch zum Ende der vereinbarten Leistungszeit.

(6) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von HavaintoTech erbrachten Begleitergebnissen der Dienstleistung das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit andern Programmen oder Materialien zu verbinden. Für die Dauer der Nutzung bis zur vollständigen Zahlung überträgt HavaintoTech die einfachen Nutzungsrechte widerruflich unter Maßgabe der vollständigen Zahlung. 

§ 7 Vergütung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den im jeweiligen Vertrag genannten Vergütungssätzen. Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und -minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen. Von HavaintoTech erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. 

(2) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. 

(3) Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit der Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

§ 8 Rücktritt

(1) Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn HavaintoTech diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

 

§ 9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach dem Pflichtenheft geschuldete Beschaffenheit. Das Pflichtenheft beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. 

(2) Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten; das gilt nicht bei Vorsatz.

(3) Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Auftreten schriftlich zu melden und müssen reproduzierbar sein. 

(4) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von HavaintoTech. Sie kann durch telekommunikative Übermittlung der Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden nicht zuzumuten. 

 

§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) HavaintoTech haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HavaintoTech nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(2) Bei der Erstellung der Software schuldet HavaintoTech die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob HavaintoTech ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal beschränkt sich aber die Haftung von HavaintoTech auf die Höhe des Rechnungsbetrags.

(4) Für den Verlust von Daten/Programmen haftet HavaintoTech insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

(5) Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen und Vertreter.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilte Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeit etc.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung eines Vertrags hinaus, die Dauer wird im jeweiligen Vertrag vereinbart.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

(3) Alle Änderungen oder Ergänzungen im Vertrag müssen schriftlich niedergelegt werden.

(4) Sollten einzelne Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. 

 

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